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Gewährleistung im Onlineshop: neue Informationspflicht ab 27. September 2026

Kurz gesagt: Ab 27. September 2026 muss jeder Onlineshop, der Waren an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft, vor dem Vertragsabschluss eine europaweit einheitliche Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht anzeigen. Wortlaut, Layout und Farben gibt die Europäische Kommission vor und dürfen nicht verändert werden. Ein einziger, gut sichtbarer Hinweis genügt für den gesamten Shop – er muss zusätzlich aber auch in der Bestellbestätigung landen.

Technisch ist das eine überschaubare Änderung. Trotzdem lohnt es sich, den Stichtag nicht auf die letzte Woche zu schieben: Ein fehlender oder falsch gestalteter Hinweis kann als irreführende Unterlassung gewertet werden und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. Wir haben zusammengefasst, was Shopbetreiberinnen und Shopbetreiber in Vorarlberg bis dahin umsetzen müssen.

Was ändert sich am 27. September 2026 für Onlineshops?

Eine Hinweispflicht auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung gibt es schon heute. Neu ist die Form: Der Hinweis muss künftig ausführlicher und in einer fix vorgegebenen Gestaltung erteilt werden – als sogenannte harmonisierte Mitteilung.

Rechtliche Grundlage sind eine EU-Richtlinie und das österreichische Verbraucherrechtsänderungsgesetz (VerbRÄG 2026). Ab dem Stichtag muss die Mitteilung in deinem Shop eingebaut und gut sichtbar platziert sein – und zwar bevor die Kundin oder der Kunde bestellt.

Wen betrifft die neue Informationspflicht?

Die Pflicht trifft jeden Verkauf im B2C-Geschäft – ohne Ausnahme. Es gibt keine Sonderregel für Kleinbetriebe, keinen Umsatz-Schwellenwert und keine Übergangsfrist für kleine Shops. Maßgeblich ist allein, dass du Waren an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufst.

Für den Großteil der Vorarlberger Onlineshops heißt das schlicht: Der Hinweis muss rein. Reine B2B-Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen, sind nicht betroffen.

Was genau muss im Shop angezeigt werden?

Angezeigt wird die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie ist bewusst neutral formuliert und passt inhaltlich für alle Waren, für die Gewährleistungspflichten bestehen.

Eine Anpassung an einzelne Produkte ist weder nötig noch erlaubt. Genau das ist die gute Nachricht für die Umsetzung: Ein einziger, korrekt gestalteter Hinweis reicht für den gesamten Shop – du musst nichts pro Artikel pflegen.

Woher bekommst du die offizielle Vorlage?

Die Europäische Kommission stellt die hochauflösenden Vorlagen als Vektordateien zum Download bereit. Unsere klare Empfehlung: Diese Dateien verwenden, statt die Mitteilung selbst nachzubauen. Ein Nachbau in Photoshop oder direkt im Shop-Template weicht fast immer bei Schriftart, Farbwerten oder Abständen ab – und ist damit angreifbar.

Den Download findest du hier: Vektordateien der Europäischen Kommission.

Wo muss der Hinweis im Onlineshop stehen?

Entscheidend ist, dass Kundinnen und Kunden den Hinweis vor dem Kauf klar wahrnehmen können – nicht versteckt und nicht erst auf Nachfrage. Im Onlineshop bietet sich deshalb ein allgemeiner, leicht auffindbarer Hinweis an: als eigener Abschnitt auf der Produktseite, im Warenkorb, im Kaufabschluss oder als klar verlinkter Informationsbereich.

Ein Hinweis pro Produkt ist nicht erforderlich. Worauf es ankommt, ist die Sichtbarkeit vor Vertragsabschluss.

Reicht der Hinweis im Shop – oder muss er auch in die Bestellbestätigung?

Beides. Die Information zum Gewährleistungsrecht bzw. das Gewährleistungslabel muss auch in der nachvertraglichen Information enthalten sein – also in der Bestätigungsmail nach dem Kauf.

Genau dieser Punkt wird in der Praxis gerne übersehen. Plane deshalb Zeit ein, um die E-Mail-Templates anzupassen und die Darstellung in gängigen Mailprogrammen wie Outlook zu testen. Bilder werden dort je nach Einstellung blockiert – der Hinweis darf dadurch nicht unlesbar werden.

Genügt ein Absatz in den AGB?

Nein. Ein Hinweis, den man erst nach längerer Suche in den AGB findet, erfüllt die Anforderung der klaren Wahrnehmbarkeit vor dem Kauf nicht. Die AGB sind der falsche Ort für diese Mitteilung.

Welche Gestaltungsvorgaben sind verbindlich?

Die Mitteilung ist kein Gestaltungsspielraum, sondern eine Vorgabe. Vier Punkte solltest du kennen:

  • Farbmodus: Im Onlineverkauf muss die Mitteilung in Farbe angezeigt werden – eine Schwarz-Weiß-Variante ist hier nicht zulässig.
  • QR-Code: Der enthaltene QR-Code führt zu einer EU-weit einheitlichen Informationsseite mit den konkreten Verbraucherrechten. Er ist Teil der Mitteilung und darf nicht entfernt werden.
  • Mindestgrößen und Typografie: Mindestgröße, Schriftgröße, Schriftart und Farbwerte sind verbindlich festgelegt.
  • Keine Änderungen: Wortlaut, Reihenfolge und grafische Elemente der Mitteilung sind unveränderbar.

Wichtig für die technische Umsetzung: Prüfe die Mindestgrößen auch in der mobilen Ansicht. Eine Grafik, die am Desktop passt, rutscht auf dem Smartphone schnell unter die zulässige Größe.

Wie setzt du die Pflicht bis zum Stichtag um?

Fünf Schritte, mit denen du bis 27. September 2026 sauber aufgestellt bist:

  • Vorlage holen: Die harmonisierte Mitteilung in deutscher Sprache aus dem Vektordatei-Paket der Kommission herunterladen.
  • Platzierung festlegen: Produktseite, Warenkorb oder Kaufabschluss auswählen – und die Entscheidung intern dokumentieren.
  • Darstellung prüfen: Farbdarstellung und Mindestgrößen im Template kontrollieren, Desktop und Mobil.
  • E-Mail-Templates anpassen: Korrekten Mitversand des Labels sicherstellen und die Darstellung in gängigen Mailprogrammen testen.
  • Bestehende Texte abgleichen: Gewährleistungstexte in AGB und auf Serviceseiten auf Widersprüche zur neuen Mitteilung durchsehen.

Was passiert, wenn du den Hinweis nicht einbaust?

Ein fehlender oder falsch gestalteter Hinweis kann als irreführende Unterlassung gewertet werden und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. In der Praxis heißt das: Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzeinrichtungen.

Gemessen am Aufwand – eine Grafik einbauen und ein Mail-Template anpassen – steht das Risiko in keinem guten Verhältnis. Das ist genau die Art von Aufgabe, die man besser vier Wochen zu früh als einen Tag zu spät erledigt.

Fazit: kleiner Aufwand, klarer Stichtag

Die neue Informationspflicht ist keine Umbaumaßnahme, sondern eine Fleißaufgabe mit fixem Datum: Vorlage herunterladen, an der richtigen Stelle einbauen, Bestätigungsmail nachziehen, bestehende Texte gegenlesen. Wer das strukturiert angeht, ist an einem Vormittag durch.

Du bist dir nicht sicher, ob dein Shop die Vorgaben erfüllt – oder willst die Umsetzung gleich sauber in Template und Mailversand mitnehmen? Wir schauen uns deinen Shop unverbindlich an und sagen dir ehrlich, was zu tun ist.

Häufige Fragen zur neuen Informationspflicht

Ab wann gilt die neue Informationspflicht zur Gewährleistung?

Ab 27. September 2026. Bis dahin muss die harmonisierte Mitteilung in deinem Shop eingebaut und vor Vertragsabschluss klar sichtbar sein.

Gilt die Pflicht auch für kleine Onlineshops in Vorarlberg?

Ja. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht. Maßgeblich ist allein, dass du Waren an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufst.

Darf ich den Text der Mitteilung an meinen Shop anpassen?

Nein. Wortlaut, Layout und grafische Elemente sind unveränderbar vorgegeben. Anpassungen machen den Hinweis rechtlich unwirksam.

Muss die Mitteilung bei jedem einzelnen Produkt stehen?

Nein. Ein Hinweis für den gesamten Shop genügt, solange er vor Vertragsabschluss klar wahrnehmbar ist.

Muss ich Kundinnen und Kunden auch nach dem Kauf noch informieren?

Ja. Die Information zum Gewährleistungsrecht bzw. das Gewährleistungslabel muss auch in der nachvertraglichen Information enthalten sein – also in der Bestätigungsmail.

Reicht ein Absatz in den AGB?

Nein. Ein Hinweis, der erst nach Suche in den AGB auffindbar ist, erfüllt die Anforderung der klaren Wahrnehmbarkeit vor dem Kauf nicht.

Ersetzt die neue Mitteilung meine bisherigen Gewährleistungstexte?

Nein, sie kommt zusätzlich dazu. Prüfe deine bestehenden Texte in AGB und auf Serviceseiten aber auf Widersprüche zur neuen Mitteilung.

Was passiert, wenn ich die Pflicht nicht umsetze?

Ein fehlender oder falsch gestalteter Hinweis kann als irreführende Unterlassung gewertet werden und wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Europäische Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission, insbesondere Artikel 1 und Anhang I – harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht samt Gestaltungsvorgaben.
  • Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher – vorvertragliche Informationspflichten im Fernabsatz.
  • Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Irreführung durch Unterlassen.
  • Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs.

Österreichische Rechtsgrundlagen

  • Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021 – Gewährleistung beim Warenkauf gegenüber Verbrauchern.
  • Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 922 ff. – allgemeines Gewährleistungsrecht.
  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.
  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 – ergänzende Verbraucherschutzbestimmungen.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 – Umsetzungsort der UGP-Richtlinie.
  • E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001 – allgemeine Informationspflichten für Onlineshops.

Weiterführende Quellen

  • WKO, Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel: „Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel“, Stand März 2026.
  • Europäische Kommission: „High resolution vector files of the EU notice and label on product guarantees“ – Download der Vorlagen.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für Entscheidungen im konkreten Fall empfehlen wir die Abstimmung mit einer Expertin oder einem Experten. Gerne schauen wir uns deine aktuelle Situation unverbindlich an.

Marcel Simma

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