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Neues EU-Garantielabel: wann Onlineshops auf die Herstellergarantie hinweisen müssen
Kurz gesagt: Ab 27. September 2026 musst du in deinem Onlineshop beim Produkt auf eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers hinweisen – mit einem europaweit einheitlichen Garantielabel. Die Pflicht greift aber nur unter engen Voraussetzungen: Die Garantie muss kostenlos sein, die gesamte Ware abdecken, länger als zwei Jahre laufen, und der Hersteller muss dir die Information zur Verfügung stellen. Trifft das zu, muss das Label auf der Produktseite und zusätzlich in der Bestellübersicht erscheinen.
Anders als der unveränderbare Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung ist das Garantielabel produktspezifisch zu befüllen. Für Vorarlberger Shopbetreiberinnen und Shopbetreiber ist das vor allem eine Datenfrage: Ohne saubere Herstellerangaben im Produktkatalog lässt sich die Pflicht technisch gar nicht erfüllen. Der Aufwand liegt also weniger in der Grafik als in der Pflege deiner Produktdaten.
Wann greift die Hinweispflicht überhaupt?
Das harmonisierte Garantielabel ist verpflichtend zu verwenden, wenn ein Hersteller eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt, die kumulativ alle drei Voraussetzungen erfüllt:
- Gesamte Ware: Sie gilt für die gesamte Ware – nicht nur für einzelne Bestandteile oder Aspekte des Produkts.
- Mehr als zwei Jahre: Sie hat eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
- Information liegt vor: Der Hersteller stellt dir die entsprechenden Informationen zur Verfügung.
„Kumulativ“ heißt: Alle drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur einer davon, besteht keine Kennzeichnungspflicht.
Musst du beim Hersteller nachfragen oder recherchieren?
Nein. Eine aktive Recherchepflicht gibt es ausdrücklich nicht. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie stellt klar, dass Händlerinnen und Händler nicht verpflichtet sind, etwa auf produktspezifischen Herstellerwebsites nach solchen Angaben zu suchen.
Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass Hersteller mit derart langen Garantien das Label von sich aus an Ware oder Verpackung anbringen – schließlich heben sie sich damit vom Wettbewerb ab. Für dich heißt das: Du arbeitest mit den Daten, die du bekommst.
Was darfst du am Label anpassen?
Das Garantielabel muss entsprechend der gewährten Garantiedauer und dem jeweiligen Produkt angepasst werden. Genau drei Platzhalter befüllst du:
- „XX“ – wird durch die Anzahl der Garantiejahre ersetzt.
- „Brand/Trademark“ – wird durch den Herstellernamen ersetzt.
- „Model identifier“ – wird durch die Modellbezeichnung des Produkts ersetzt.
Was unverändert bleiben muss
Alles übrige am Label ist gesetzt und darf nicht verändert werden:
- Der Titel des Labels – „GARAN“, ein europaweit einheitliches Kunstwort für Garantie.
- Die grafische Darstellung, die auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweist.
- Der QR-Code, der zur Portalseite „Your Europe“ mit weiteren Informationen führt.
- Das Kalendersymbol, das „Jahre“ darstellt.
- Der Text „Herstellergarantie in Jahren“ in allen EU-Amtssprachen.
Wo muss das Label im Onlineshop erscheinen?
Der Hinweis auf die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie muss beim jeweils betroffenen Produkt ersichtlich gemacht werden – im Onlineshop also direkt beim Produkt – und zusätzlich nochmals vor Abschluss des Bestellvorgangs in der Bestellübersicht.
Eine einmalige Anzeige irgendwo im Shop genügt nicht. Genau das ist der zentrale Unterschied zur harmonisierten Gewährleistungsmitteilung, bei der ein einziger Hinweis für den gesamten Shop reicht: Beim Garantielabel brauchst du zwei Ausgabestellen – und das pro betroffenem Produkt.
Darf das Label eingeklappt dargestellt werden?
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, darf das Label in einem geschachtelten Format angezeigt werden. Nach den aktuellen Erläuterungen muss die harmonisierte Kennzeichnung dann bereits beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover oder bei der ersten Berührung beziehungsweise beim Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.
Zur technischen Umsetzung und Platzierung sind einzelne Klarstellungen noch offen. Unsere Empfehlung: Halte die Umsetzung technisch flexibel, damit spätere Anpassungen ohne größeren Aufwand möglich sind. Konkret heißt das, die Label-Ausgabe als eigene Komponente zu bauen, die sich aus Datenfeldern speist – und nicht als fix eingebautes Bild pro Produkt.
Welche technischen und grafischen Anforderungen gelten?
- Farbmodus: Im Onlineverkauf muss das Label in Farbe angezeigt werden.
- QR-Code: Er führt zu einer EU-weit einheitlichen Informationsseite mit den konkreten Rechten und weiterführenden Details.
- Sprache: Bestimmte Textbestandteile – etwa „Herstellergarantie in Jahren“ – müssen in allen EU-Amtssprachen enthalten sein.
- Mindestgrößen und Typografie: Mindestgröße, Schriftgröße, Schriftart und Farbwerte sind in den Erläuterungen zu Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich geregelt.
Die hochauflösenden Vektordateien der harmonisierten Kennzeichnung stellt die Europäische Kommission zum Download bereit. Auch hier gilt: Vorlagen verwenden statt selbst nachbauen. Gerade der mehrsprachige Textbestandteil macht einen sauberen Nachbau praktisch unmöglich.
Wie setzt du die Pflicht bis zum Stichtag um?
Sechs Schritte, mit denen du bis 27. September 2026 sauber aufgestellt bist:
- Produktkatalog durchgehen: Bei welchen Artikeln liegen Herstellerangaben zu einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware vor?
- Daten strukturiert erfassen: Garantiedauer, Marke und Modellbezeichnung als eigene Datenfelder im Shopsystem anlegen.
- Label automatisieren: Die Ausgabe technisch so vorbereiten, dass sie sich aus diesen Datenfeldern automatisch befüllt.
- Zwei Ausgabestellen sicherstellen: Produktseite und Bestellübersicht vor Kaufabschluss.
- Geschachtelte Anzeige testen: Erscheint das Label beim ersten Klick, Rollover oder Touch vollständig – auch mobil?
- Vorlagen verwenden: Dateien aus dem Vektordatei-Paket der Kommission einsetzen und die Farbdarstellung prüfen.
Garantielabel oder Gewährleistungshinweis – was ist der Unterschied?
Beide Pflichten starten am selben Tag und werden gerne verwechselt – sie sind aber klar getrennt:
- Gesetzliche Gewährleistung: besteht immer, unabhängig vom Hersteller. Sie wird über die harmonisierte Mitteilung ausgewiesen – ein Hinweis für den gesamten Shop, völlig unveränderbar.
- Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie: ist freiwillig und kommt vom Hersteller. Sie wird über das Garantielabel ausgewiesen – produktspezifisch befüllt, an zwei Stellen ausgegeben und nur unter den drei Voraussetzungen.
Wichtig: Eine Herstellergarantie ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nie – beides steht nebeneinander. Wie die harmonisierte Mitteilung zur Gewährleistung funktioniert und wo sie hingehört, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: Neue Informationspflicht zur Gewährleistung ab September 2026.
Fazit: vor allem eine Datenfrage
Das Garantielabel ist technisch überschaubar: eine Grafik, zwei Ausgabestellen. Der eigentliche Aufwand steckt im Produktkatalog. Ohne strukturierte Felder für Garantiedauer, Marke und Modellbezeichnung lässt sich das Label nicht automatisch befüllen – und manuelle Pflege pro Artikel skaliert nicht.
Wer jetzt anfängt, hat den Vorteil, die Datenpflege in Ruhe aufzusetzen statt im September durch den Katalog zu hetzen. Du willst wissen, ob dein Shopsystem die nötigen Datenfelder schon mitbringt und wie sich die Label-Ausgabe sauber automatisieren lässt? Wir schauen uns deinen Katalog und dein Template unverbindlich an.
Häufige Fragen zum EU-Garantielabel
Muss ich bei jedem Produkt ein Garantielabel anzeigen?
Nein. Nur dann, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dir die Information zur Verfügung stellt.
Muss ich beim Hersteller nachfragen oder recherchieren?
Nein. Eine aktive Recherchepflicht besteht nicht. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie stellt klar, dass die Suche auf produktspezifischen Herstellerwebsites nicht verlangt wird.
Was gilt bei einer Garantie von genau zwei Jahren?
Dann greift die Kennzeichnungspflicht nicht. Erforderlich ist eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
Was gilt bei kostenpflichtigen Garantieverlängerungen?
Die Pflicht knüpft an eine kostenlose Garantie an. Kostenpflichtige Zusatzgarantien lösen die Kennzeichnungspflicht nicht aus, unterliegen aber weiterhin den allgemeinen Informations- und Lauterkeitsregeln.
Darf ich das Label selbst gestalten?
Nur die vorgesehenen Platzhalter für Jahre, Marke und Modell dürfen befüllt werden. Titel, Grafik, QR-Code, Kalendersymbol und die mehrsprachigen Textbestandteile sind unveränderbar.
Genügt das Label auf der Produktseite?
Nein. Es muss zusätzlich vor Abschluss des Bestellvorgangs in der Bestellübersicht erscheinen.
Darf das Label auf Mobilgeräten eingeklappt dargestellt werden?
Ein geschachteltes Format ist zulässig. Es muss aber beim ersten Klick, Rollover oder Touch vollständig erscheinen.
Ersetzt die Herstellergarantie die gesetzliche Gewährleistung?
Nein. Die gesetzliche Gewährleistung besteht unabhängig davon und ist über die harmonisierte Mitteilung gesondert auszuweisen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Europäische Rechtsgrundlagen
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel – insbesondere Erwägungsgrund 26.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission, insbesondere Artikel 2 sowie Anhang I und Anhang II – harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie und geschachteltes Anzeigeformat.
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher – vorvertragliche Informationspflichten, insbesondere zu gewerblichen Garantien.
- Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Irreführung durch Unterlassen.
- Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs – Verhältnis von Garantie und gesetzlicher Gewährleistung.
Österreichische Rechtsgrundlagen
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 – Anforderungen an Garantieerklärungen, § 9b KSchG.
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), BGBl. I Nr. 175/2021 – gesetzliche Gewährleistung als Bezugsrahmen der Garantie.
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 922 ff. – allgemeines Gewährleistungsrecht; § 933b ABGB (Rückgriff gegen Vormänner).
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 – Umsetzungsort der UGP-Richtlinie.
- E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001 – allgemeine Informationspflichten für Onlineshops.
Weiterführende Quellen
- WKO, Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel: „Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel“, Stand März 2026.
- Europäische Kommission: „High resolution vector files of the EU notice and label on product guarantees“ – Download der Vorlagen.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für Entscheidungen im konkreten Fall empfehlen wir die Abstimmung mit einer Expertin oder einem Experten. Gerne schauen wir uns deine aktuelle Situation unverbindlich an.
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