News

Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: was Onlineshops jetzt umsetzen müssen

Kurz gesagt: Ab 19. Juni 2026 muss jeder Onlineshop eine eigene Widerrufsfunktion anbieten – einen klar gekennzeichneten Button, über den Kundinnen und Kunden ihren Rücktritt direkt online erklären können. Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar, hervorgehoben und leicht auffindbar sein. Nach Erhalt des Widerrufs musst du unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln.

Dieser Stichtag liegt mehr als drei Monate vor den neuen Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie. Für Vorarlberger Shopbetreiberinnen und Shopbetreiber ist der Widerrufsbutton damit die erste der drei Neuerungen, die technisch umgesetzt werden muss – und die einzige, die einen echten Eingriff in Bestellprozess und Kundenkonto erfordert. Mit einer Grafik und einem angepassten Mail-Template ist es hier nicht getan.

Was muss die Widerrufsfunktion können?

Bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, muss künftig eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung stehen. Sechs Anforderungen musst du erfüllen:

  • Kennzeichnung: gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung.
  • Verfügbarkeit: während der gesamten Rücktrittsfrist erreichbar.
  • Platzierung: hervorgehoben und leicht auffindbar – nicht in Untermenüs versteckt.
  • Absenden: Der Widerruf muss vollständig online erklärt werden können.
  • Bestätigungsschritt: Das Absenden erfolgt über eine Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung.
  • Eingangsbestätigung: unverzüglich nach Erhalt des Rücktritts an die Kundin oder den Kunden zu übermitteln.

Ein Widerrufsformular als PDF zum Ausdrucken erfüllt die Anforderung ausdrücklich nicht. Der Rücktritt muss sich vollständig online erklären und absenden lassen.

Welche Daten darfst du abfragen?

Über die Online-Rücktrittserklärung müssen genau drei Angaben übermittelt werden können:

  • Der Name der Kundin oder des Kunden.
  • Der betroffene Vertrag.
  • Eine Kontaktmöglichkeit, über die die Eingangsbestätigung zugestellt werden kann.

Mehr darf nicht verlangt werden. Zusätzliche Pflichtfelder oder ein Kundenkonto als Voraussetzung würden die Ausübung des Rücktrittsrechts erschweren und die Anforderung der leichten Auffindbarkeit unterlaufen.

Wer hier zusätzlich nach dem Rücktrittsgrund, einer Telefonnummer oder einem Login fragt, baut genau die Hürde, die das Gesetz verhindern will. Ein Pflichtfeld „Grund des Widerrufs“ ist besonders verlockend – und besonders angreifbar.

Wo gehört der Button hin?

Hervorgehoben und leicht auffindbar – das schließt Untermenüs und tief verschachtelte Hilfeseiten aus. Bewährt hat sich eine Kombination aus drei Orten: im Kundenkonto bei der jeweiligen Bestellung, in der Bestellbestätigung per E-Mail und in der Fußzeile des Shops.

Genauso wichtig ist die zweite Anforderung: Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist erreichbar bleiben. Ein Link, der nach dem Versand der Ware ins Leere läuft oder nur bis zum Rechnungsversand funktioniert, erfüllt die Pflicht nicht.

Wie setzt du die Pflicht bis zum 19. Juni 2026 um?

Sieben Schritte, mit denen du rechtzeitig fertig wirst:

  • Shopsystem prüfen: Bietet dein System die Widerrufsfunktion bereits als Standardmodul an, oder brauchst du eine Eigenentwicklung?
  • Button prominent einbinden: Kundenkonto, Bestellbestätigung und Fußzeile.
  • Formularfelder begrenzen: Name, betroffener Vertrag, Kontaktmöglichkeit – mehr nicht.
  • Bestätigungsschritt und Mail einrichten: „Widerruf bestätigen“ als expliziter Schritt, danach automatisierte Eingangsbestätigung.
  • Interne Prozesse anpassen: Wer bearbeitet eingehende Widerrufe, in welcher Frist erfolgt die Rückabwicklung?
  • Texte abstimmen: Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und AGB auf die neue Funktion abstimmen.
  • Mobil testen: Funktion auch am Smartphone prüfen und die Erreichbarkeit über die gesamte Rücktrittsfrist sicherstellen.

Was gehört in die Eingangsbestätigung – und was nicht?

Die Eingangsbestätigung muss unverzüglich nach Erhalt des Rücktritts raus, idealerweise automatisiert per E-Mail. Wichtig ist die Abgrenzung: In dieser Mail muss ausschließlich der Erhalt bestätigt werden – nicht die Entscheidung über den Widerruf.

Ob der Widerruf akzeptiert wird oder nicht, teilst du der Kundin oder dem Kunden in weiterer Folge gesondert mit. Diese Trennung sauber zu bauen, erspart dir später Diskussionen: Eine automatisierte Mail, die versehentlich schon nach Zustimmung klingt, bindet dich unnötig.

Was passiert, wenn du die Funktion nicht anbietest?

Eine fehlende oder unzureichende Widerrufsfunktion kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. Dazu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Effekt: Im Streitfall kann sie zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist führen.

Das ist meist der teurere Teil. Während eine Abmahnung ein einmaliges Ereignis ist, betrifft eine verlängerte Rücktrittsfrist potenziell jede Bestellung im betroffenen Zeitraum – und damit direkt deine Retourenquote.

Drei Stichtage 2026 – der Überblick

Für Onlineshops stehen 2026 drei Änderungen an. Der Widerrufsbutton ist die erste – und technisch die aufwendigste:

  • 19. Juni 2026 – Widerrufsfunktion: Button, Online-Formular, Bestätigungsschritt und automatisierte Eingangsbestätigung. Eingriff in Kundenkonto und Bestellprozess.
  • 27. September 2026 – Mitteilung zur Gewährleistung: eine unveränderbare Grafik, ein Hinweis für den gesamten Shop. Details dazu im Beitrag Neue Informationspflicht zur Gewährleistung.
  • 27. September 2026 – EU-Garantielabel: produktspezifisch befüllt, auf der Produktseite und in der Bestellübersicht. Details dazu im Beitrag Neues EU-Garantielabel.

Wer alle drei zusammen plant, spart sich zwei zusätzliche Abstimmungs- und Deployment-Runden – und geht die Shop-Texte nur einmal durch.

Fazit: der erste Stichtag ist der aufwendigste

Anders als die beiden September-Pflichten ist der Widerrufsbutton keine Anzeigefrage, sondern eine Funktion: Formular, Validierung, Mailversand – und ein interner Prozess dahinter. Wer bearbeitet eingehende Widerrufe, in welcher Frist erfolgt die Rückabwicklung? Das lässt sich nicht in der Woche vor dem Stichtag klären.

Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: Prüfen, ob dein Shopsystem die Funktion bereits als Standardmodul mitbringt. Das entscheidet, ob du über eine Konfiguration oder eine Eigenentwicklung sprichst – und damit über Tage statt Wochen. Wir schauen uns dein System und deine Prozesse unverbindlich an und sagen dir, welcher der beiden Wege für dich gilt.

Häufige Fragen zum Widerrufsbutton

Ab wann muss der Widerrufsbutton verfügbar sein?

Ab 19. Juni 2026. Der Stichtag liegt vor den neuen Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie, die ab 27. September 2026 gelten.

Gilt die Pflicht für jeden Onlineshop?

Sie gilt für Verträge, die im Fernabsatz mit Konsumentinnen und Konsumenten geschlossen werden. Im reinen B2B-Geschäft gilt sie nicht.

Genügt ein Widerrufsformular als PDF zum Ausdrucken?

Nein. Der Widerruf muss vollständig online erklärt und abgesendet werden können. Ein Download-Formular erfüllt die Anforderung nicht.

Muss der Button wörtlich „Vertrag widerrufen“ heißen?

Diese Formulierung ist vorgesehen. Zulässig ist auch eine entsprechend eindeutige Formulierung – Abweichungen sind allerdings riskant. Im Zweifel bei der vorgesehenen Beschriftung bleiben.

Darf ich für den Widerruf ein Kundenkonto verlangen?

Nein. Die Funktion muss leicht auffindbar und ohne zusätzliche Hürden nutzbar sein. Abgefragt werden dürfen Name, betroffener Vertrag und eine Kontaktmöglichkeit.

Wo muss der Button platziert sein?

Er muss hervorgehoben und leicht auffindbar sein und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar bleiben. Bewährt hat sich eine Kombination aus Kundenkonto, Bestellbestätigung und Fußzeile.

Muss ich den Eingang des Widerrufs bestätigen?

Ja, unverzüglich nach Erhalt des Rücktritts – idealerweise automatisiert per E-Mail. In dieser Mail muss ausschließlich der Erhalt bestätigt werden. Ob der Widerruf akzeptiert wird, teilst du in weiterer Folge gesondert mit.

Ändert sich dadurch die Rücktrittsfrist?

Nein. Die Widerrufsfunktion betrifft die Art der Erklärung, nicht die Dauer der Frist.

Was passiert bei Nichtumsetzung?

Eine fehlende oder unzureichende Widerrufsfunktion kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen und im Streitfall zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist führen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Europäische Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU – Einführung der Widerrufsfunktion (Artikel 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie), anwendbar ab 19. Juni 2026.
  • Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher – Rücktrittsrecht im Fernabsatz, Artikel 9 bis 16.
  • Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken – Irreführung durch Unterlassen.

Österreichische Rechtsgrundlagen

  • Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014 – Rücktrittsrecht und Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, insbesondere §§ 4, 11 ff.
  • Verbraucherrechtsänderungsgesetz (VerbRÄG 2026) – nationaler Umsetzungsakt der Widerrufsfunktion; Inkrafttreten und Fundstelle vor Veröffentlichung prüfen.
  • Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 – ergänzende Verbraucherschutzbestimmungen.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), BGBl. Nr. 448/1984 – Umsetzungsort der UGP-Richtlinie.
  • E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I Nr. 152/2001 – allgemeine Informationspflichten für Onlineshops.

Weiterführende Quellen

  • WKO: „E-Commerce: Der Widerrufsbutton im Webshop“.
  • WKO, Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel: „Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel“, Stand März 2026.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für Entscheidungen im konkreten Fall empfehlen wir die Abstimmung mit einer Expertin oder einem Experten. Gerne schauen wir uns deine aktuelle Situation unverbindlich an.

Marcel Simma

Du hast noch Fragen?

Schreibe mir eine Mail und wir besprechen alles im Detail!

Weitere Beiträge

Loading...